Auszüge aus der Verfassung des Freistaates Bayern
Art. 1
(1) Bayern ist ein Freistaat
(2) Die Landesfarben sind weiß und blau


Art. 110
(1) Jeder Bewohner hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift,
Druck, Bild und in sonstiger Weise frei zu äußern.


Art. 141
(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der
Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen
Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut.
Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen.
Es gehört zu den vorrangigen Aufgaben von Staat und Gemeinden
Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu
schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder
auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu
achten,
die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen
Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu
schonen und zu erhalten.
(2) Staat und Gemeinden haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der
Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu
pflegen,
(3)Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der
Allgemeinheit die Zugänge zu Seen und sonstigen
landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch
Einschränkungen der Eigentumsrechte freizumachen.


Art. 161
(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits-

oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die
Allgemeinheit nutzbar zu machen.